Weitergabe von Patientendaten
Vorbei sind die Zeiten, wo unsere sensiblen Patientendaten vom Arzt in Karteikärtchen eingetragen und im Aktenschrank verschlossen und relativ sicher aufbewahrt wurden. Heute werden unsere personenbezogenen Daten samt Krankheitsverlauf in den Computer eingespeist. Sie werden gespeichert, einige Daten werden weitergegeben, manches geschieht mit unserer Einwilligung, vieles ohne unser Wissen. Daten sind für andere zugänglich - gelegentlich kommt es sogar zu kleinen und großen Datenpannen, zur Verletzung des Datenschutzes.
Die Speicherung und Weitergabe unserer Patientendaten ist rechtlich sehr genau geregelt. Viele Berufsgruppen stehen zum Schutze des Patienten zunächst unter Schweigepflicht. So wie der Arzt, der auch dafür zu sorgen hat, dass die Daten seiner Patienten korrekt geschützt und verarbeitet werden.
Datenweitergabe ohne Einwilligung des Patienten
Viele Details zu unseren Krankheiten müssen personenbezogen weitergegeben werden, ohne dass wir darüber mitunter Kenntnis haben. In vielen Fällen geht es um die Kostenabrechnung und -reduzierung.
So werden Ärzte beispielsweise stichprobenartig auf ihre Abrechnungen hin geprüft. Dieses geschieht durch die Übermittlung personenbezogener Details aus den Krankenakten an die Kassenärztliche Vereinigung - (nicht an die Krankenkassen).
Der Arzt ist zudem verpfichtet,
Patientendaten an den medizinischen Dienst sowie an Unfallversicherungsträger/Berufsgenossenschaften weiterzugeben. Er ist, wie viele andere Berufsgruppen auch, gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig. Das bedeutet, er muss Patienten melden, die eine der in diesem Gesetz aufgelisteten Krankheiten aufweisen, einige davon sind Cholera, Diphtherie, Pest, Tolwut und Masern. Und so gibt es noch eine Reihe weiterer Gesetzesgrundlagen (z.B. das Betäubungsmittelgesetz) die den Arzt verpflichten, Krankendaten personenbezogen weiterzugeben. Zum Teil müssen diese verschlüsselt werden, können aber dennoch einer bestimmten Person zugeordnet werden.
Für all diese Fälle ist die Einwilligung des Patienten nicht erforderlich. Grundsätzlich sollen aber stets nur solche Informationen weitergegeben werden, die für den jeweiligen Zweck/die jeweilige Anfrage auch benötigt werden. In der Regel ist dieses nicht die komplette Krankenakte.
Die Rechtsgrundlage finden wir in dem § 100 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)
Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs.
(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und
1. es gesetzlich zugelassen ist oder
2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.
Datenweitergabe mit Einwilligung - Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Ärzte werden mit einer Vielzahl unterschiedlicher Anfragen zu Patientendaten konfrontiert, bei denen ein schriftliches Einverständnis des Patienten erforderlich ist. Dieses sind Anfragen von Rentenversicherungsträgern, Versorgungsämtern, Gerichten, Arbeitgebern, Sportvereinen und anderen.
Das schriftliche Einverständnis des Patienten geschieht durch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Für diesen Zweck gibt es Vordrucke. Hier sollte der genaue Zweck vermerkt werden. Es ist keinesfalls erforderlich den entsprechenden Arzt grundsätzlich von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
Die persönlichen Konsequenzen, die sich daraus ergeben, diesem nicht zuzustimmen, sind im Einzelfall abzuwägen. Dieses können sein: Kürzungen oder Streichungen von Sozialleistungen, Nichtbewilligung der gewünschten Leistungen, etc.
Die rechtliche Grundlage hierfür finden wir in dem Paragraphen 60 unseres Sozialgesetzbuches (SGB I - Allgemeiner Teil):
"Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,..."
somit also auch den Arzt von der Schweigepflicht zu Entbinden.
Datenweitergabe mit stillschweigendem Einverständnis
Vielleicht haben Sie schon mehrere Male stillschweigend Ihr Einverständnis erklärt, ohne es zu wissen. Wenn Sie die Überweisung Ihres Arztes zu einen anderen Arzt oder ins Krankenhaus zur Weiterbehandlung nutzen, so stimmen Sie stillschweigend zu, dass sich die Berufskollegen untereinander über die Behandlung und Ihren Krankenstand austauschen können. Das klingt plausibel, mag aber im Einzelfall gar nicht gewünscht sein.
Schwachstellen und Datenpannen
Wir lesen immer wieder davon, dass personenbezogene Daten wie Passwörter, Kontonummern, komplette Kundenprofile und Datensätze in die falschen Hände geraten. Dieses geschieht leider auch mit Patientendaten und zum Teil sogar sehr bewusst. Wir haben Ihnen hierzu unter den "weblinks" eine Linksammlung zu Datenpannen zusammengestellt, die ein wenig nachdenklich stimmen dürften.
Datenbeschaffung der besonderen Art
Dass man sich sensible Daten zur gesundheitlichen Verfassung eines Menschen auch ganz einfach und legal beschaffen kann, zeigt dieses Beispiel:
Einige große Unternehmen fordern heute von ihren Bewerbern bereits eine Blutprobe. Man fragt also keine geschützten Daten ab, man "bittet lediglich" um neue. Niemand kann hierzu gezwungen werden und einstellen kann der potentielle Arbeitgeber natürlich wen er will. Ob das wohl jemand ist, der sich der Blutprobe verweigert hat?
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Der Artikel wurde zuletzt aktualisiert am: 14.04.2011
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